Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

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§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/19#abs-1 (1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Anzahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/19#abs-2 (2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 Quadratmeter Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/19#abs-3 (3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 Quadratmeter Grundfläche müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/19#abs-4 (4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit selbsttätig er Feuerlöschanlage zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/19#abs-5 (5) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 Quadratmeter, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 Meter unter der Geländeoberfläche liegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/19#abs-6 (6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 Quadratmeter eine dafür geeignete selbsttätige Feuerlöschanlage haben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/19#abs-7 (7) Die Wirkung selbsttätige r Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/19#abs-8 (8) Die Auslösung von selbsttätigen Feuerlöschanlagen ist an einer vorhandenen Brandmeldeanlage anzuzeigen und an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.

Einzelnorm

§ 18 § 20