Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

BbgVStättV

§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/24#abs-1 (1) Großbühnen müssen eine selbsttätige Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/24#abs-2 (2) Sprühwasserlöschanlagen müssen zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können und durch technische Maßnahmen gegen Fehlauslösungen und Fehlbedienungen gesichert sein. § 36 Absatz 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/24#abs-3 (3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/24#abs-4 (4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/24#abs-5 (5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.

Einzelnorm

§ 23 § 25