Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

BbgVStättV

§ 22 Bühnenhaus

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/22#abs-1 (1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/22#abs-2 (2) Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

Einzelnorm

§ 21 § 23