Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versorgungswerkgesetz Brandenburg

BbgVLTG

§ 2 Rechtsaufsicht, Verfahren und Datenübermittlung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVLTG/2#abs-1 (1) Das Versorgungswerk unterliegt den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versicherungsaufsicht und die Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerien der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVLTG/2#abs-2 (2) Das Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks in den Ländern Brandenburg und Baden-Württemberg finden die in den jeweiligen Ländern geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVLTG/2#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags Brandenburg ist befugt, dem Versorgungswerk Auskünfte über die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks und die sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Versorgungsleistung erforderlich sind. Das Versorgungswerk ist befugt, den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg Auskünfte über seine Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit diese für die Gewährung von Leistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen erforderlich sind.

§ 1 § 3