Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

BbgVBauV

§ 5 Trennwände

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/5#abs-1 (1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/5#abs-2 (2) In Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von mehr als jeweils 100 Quadratmeter sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 Quadratmeter entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

Einzelnorm

§ 4 § 6