Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung
BbgVBauV§ 2 Begriffe
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/2#abs-1 (1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
mindestens einen Verkaufsraum haben und
keine Messebauten sind.
Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch notwendige Treppenräume sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/2#abs-2 (2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 Meter unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/2#abs-3 (3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/2#abs-4 (4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/2#abs-5 (5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.
Einzelnorm