Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

BbgVBauV

§ 15 Türen in Rettungswegen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/15#abs-1 (1) In Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/15#abs-2 (2) In Verkaufsstätten mit Feuerlöschanlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/15#abs-3 (3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/15#abs-4 (4) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/15#abs-5 (5) Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Gefahrenfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/15#abs-6 (6) Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zug von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

Einzelnorm

§ 14 § 16