Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 11 Dienstherrnfähigkeit, Arbeitgebereigenschaft, dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/11#abs-1 (1) Der Medizinischen Universität wird das Recht verliehen, eigene Beamtinnen und Beamte zu haben. Die oder der Vorstandsvorsitzende ernennt die Beamtinnen und Beamten. Die Medizinische Universität ist Arbeitgeberin der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/11#abs-2 (2) § 3 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/11#abs-3 (3) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder ist die oder der Aufsichtsratsvorsitzende.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/11#abs-4 (4) Soweit in den in Abschnitt 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes genannten Vorschriften sowie in den hierzu vom für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassenen Rechtsverordnungen dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung vorgesehen sind, ist der Aufsichtsrat zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Soweit in § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, §§ 7 bis 10 der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 17. Juli 2014 ( GVBl. II Nr. 48), die durch die Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl. II Nr. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zuständigkeit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vorgesehen ist, tritt an deren Stelle der Aufsichtsrat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/11#abs-5 (5) Beschäftigte der Medizinischen Universität dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Beschäftigte an anderen staatlichen Hochschulen des Landes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/11#abs-6 (6) Die Medizinische Universität schließt Tarifverträge zur Regelung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ab.