Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/8#abs-1 (1) Der Landesbetrieb Straßenwesen prüft das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/8#abs-2 (2) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer an der theoretischen Schulung nach § 3 der Brandenburgischen StTbV-Durchführungsverordnung teilgenommen hat und Fehlzeiten von nicht mehr als insgesamt drei Schulungstagen vorweist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/8#abs-3 (3) Auf Antrag und mit geeignetem Nachweis, die Kenntnisse bereits auf andere Weise erlangt zu haben, können Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auch für mehr als drei Tage von der Teilnahme an der theoretischen Schulung befreit werden.

§ 7 § 9