Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 4 Aufgaben des Prüfungsausschusses ‒ Geschäftsführung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/4#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Abnahme der Prüfungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/4#abs-2 (2) Die Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses sind von dem vorsitzenden Mitglied und einem beisitzenden Mitglied zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/4#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung, soweit rechtlich nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere über

die Festsetzung von Prüfungsterminen,

die Prüfungsaufgaben sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise,

die Gewährung von individuellen Nachteilsausgleichen für beeinträchtigte Prüflinge,

das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie

den Einsatz von Arbeits- und Hilfsmitteln.

§ 3 § 5