Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz
BbgSpkG§ 13 Tätigkeitsdauer
Stand: 30.07.2026
Nach Ablauf ihrer Amtsperiode üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Verwaltungsrats weiter aus.