Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 92 Beschwerderecht

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/92#abs-1 (1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zu wenden, hinsichtlich der Entscheidungen nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 2 auch an die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/92#abs-2 (2) Besichtigen Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde die Einrichtung, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/92#abs-3 (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

§ 91 § 93