Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 88 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/88#abs-1 (1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/88#abs-2 (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.