Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 75 Religiöse Veranstaltungen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/75#abs-1 (1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/75#abs-2 (2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/75#abs-3 (3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder an anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.