Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 63 Konten, Bargeld

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/63#abs-1 (1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Einrichtung geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/63#abs-2 (2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/63#abs-3 (3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.

§ 62 § 64