Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 57 Kleidung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/57#abs-1 (1) Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. Auf Antrag stellt die Einrichtung den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/57#abs-2 (2) Sofern die Untergebrachten nicht für eine regelmäßige Reinigung und Instandsetzung ihrer eigenen Kleidung und Wäsche auf ihre Kosten sorgen, können sie verpflichtet werden, von der Einrichtung gestellte Kleidung und Wäsche zu benutzen.

§ 56 § 58