Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 48 Entlassung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/48#abs-1 (1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/48#abs-2 (2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/48#abs-3 (3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/48#abs-4 (4) Bei Bedarf soll die Einrichtung den Transport in eine Unterkunft sicherstellen.

§ 47 § 49