Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 34 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/34#abs-1 (1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/34#abs-2 (2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in Anwesenheit der Untergebrachten auf verbotene Gegenstände kontrolliert und sind unverzüglich weiterzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/34#abs-3 (3) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

§ 33 § 35