Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 12 Wohngruppenvollzug

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/12#abs-1 (1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/12#abs-2 (2) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/12#abs-3 (3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich für bis zu zehn Untergebrachte eingerichtet, zu dem neben den Zimmern weitere Räume zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten verschiedener Fachrichtungen betreut.

§ 11 § 13