Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 107 Grundsatz, Begriffsbestimmungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/107#abs-1 (1) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/107#abs-2 (2) Vollzugliche Zwecke sind die Erreichung des Vollzugsziels, der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Untergebrachten, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung sowie die Sicherung des Vollzugs.

§ 106 § 108