Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 102 Aufsichtsbehörde
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/102#abs-1 (1) Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt die Aufsicht über die Einrichtung (Aufsichtsbehörde).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/102#abs-2 (2) An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Betreuung und Behandlung der Untergebrachten sind pädagogische, sozialpädagogische, psychologische, psychiatrische und medizinische Fachkräfte zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/102#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.