Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 100 Interessenvertretung der Untergebrachten

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/100#abs-1 (1) Den Untergebrachten soll ermöglicht werden, Vertretungen zu bilden. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese sind mit der Vertretung zu erörtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/100#abs-2 (2) Soweit Interessen und Belange der Untergebrachten in der Justizvollzugsanstalt berührt sind, wirkt die Interessenvertretung nach Absatz 1 mit der Interessenvertretung der Gefangenen (§ 113 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes) zusammen.

§ 99 § 101