Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Eignungsfeststellungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft

BbgRiStAEV

§ 4 Ausgestaltung der zusätzlichen allgemeinen Eignungsfeststellung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiStAEV/4#abs-1 (1) Die zusätzliche allgemeine Eignungsfeststellung erfolgt im Rahmen einer Tätigkeit in verschiedenen Verwaltungsbereichen der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde. Dabei soll ein Einsatz in den Bereichen Personal, Gerichtsorganisation, Haushalt und Informationstechnik erfolgen. Die Tätigkeit dauert regelmäßig neun Monate. Die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde kann die Dauer im Einzelfall auf nicht weniger als viereinhalb Monate verkürzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiStAEV/4#abs-2 (2) Die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall eine Tätigkeit als gleichwertig mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 anerkennen. Dies setzt voraus, dass bereits eine vergleichbare, die Justizbelange in der Gesamtheit einbeziehende verwaltungsbezogene Tätigkeit wahrgenommen wurde, wobei diese jedenfalls teilweise in den in Absatz 1 Satz 2 genannten Bereichen einer obersten Dienstbehörde erfolgt sein muss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiStAEV/4#abs-3 (3) § 3 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren von den Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiStAEV/4#abs-4 (4) Das Ergebnis der allgemeinen zusätzlichen Eignungsfeststellung ist in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung nach Maßgabe der Brandenburgischen Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiStAEV/4#abs-5 (5) Die zusätzliche allgemeine Eignungsfeststellung nach Absatz 1 oder eine nach Absatz 2 gleichwertige Tätigkeit kann auch in Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchgeführt werden. Wird eine Tätigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Elternzeit der oder des zu Erprobenden unterbrochen, soll eine Fortsetzung nach Rückkehr in den Dienst ermöglicht werden.

§ 3 § 5