Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 64 Errichtung und Zuständigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/64#abs-1 (1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht des Landes Brandenburg (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg (Dienstgerichtshof).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/64#abs-2 (2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Cottbus, der Dienstgerichtshof bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht errichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/64#abs-3 (3) Die unmittelbare Dienstaufsicht führen die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Cottbus über das Dienstgericht und die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über den Dienstgerichtshof. Die weitere Dienstaufsicht führt das für Justiz zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/64#abs-4 (4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

§ 63 § 65