Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 62b Aufgaben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/62b#abs-1 (1) Das Kontrollgremium IT und das für Justiz zuständige Ministerium vereinbaren verbindliche Regeln für den Umgang mit elektronischen gerichtlichen und staatsanwaltlichen Dokumenten durch den Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/62b#abs-2 (2) Das Kontrollgremium IT überprüft die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Regeln. Es hat das Recht, Berichte zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zur Datensicherheit anzufordern. Es soll das für Justiz zuständige Ministerium auf von ihm festgestellte Rechtsverletzungen aufmerksam machen und Abhilfe verlangen.

§ 62a § 63