Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 23 Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/23#abs-1 (1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrags legt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Personalunterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuss zur Entscheidung vor, ob auch dieser der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/23#abs-2 (2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 ab, so kann die Richterin oder der Richter entlassen werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).

§ 22a § 24