Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz

BbgRettG

§ 11 Zentrale Koordinierungsstelle

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/11#abs-1 (1) Das Land betreibt eine zentrale Koordinierungsstelle. Diese koordiniert den Einsatz von Luftrettungsmitteln zur Beförderung von Patientinnen und Patienten aus einer Behandlungseinrichtung in eine andere, wenn die Beförderung aufgrund medizinischer Indikation mit einem Luftrettungsmittel unter ärztlicher Begleitung durchzuführen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/11#abs-2 (2) Das Land kann Dritte mit den Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle beauftragen. § 10 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 10 § 12