Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 59 Übermittlungsverantwortung, Unterrichtungspflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/59#abs-1 (1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten nach § 56 Abs. 1 und 2 sowie § 57 trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung die übermittelnde Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/59#abs-2 (2) Der betroffenen Person ist die Übermittlung personenbezogener Daten nach den §§ 56 und 57 mitzuteilen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dafür sprechen, dass aufgrund dieser Mitteilung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für ihre Gesundheit oder für die öffentliche Sicherheit entsteht.

§ 58 § 60