Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz
BbgPsychKG§ 51 Kosten der Unterbringung in Maßregelvollzugseinrichtungen
Stand: 01.08.2026
Die Kosten der Unterbringung in Einrichtungen des Maßregelvollzugs, die im Vollstreckungsplan ausgewiesen sind, trägt das Land, soweit sie nicht von einem Träger der Sozialversicherung oder der untergebrachten Person nach § 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes zu tragen sind.