Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 11 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/11#abs-1 (1) Die gerichtliche Anordnung der Unterbringung setzt einen Antrag des sozialpsychiatrischen Dienstes, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Notwendigkeit der Unterbringung zeigt, voraus. Eines solchen Antrags bedarf es nicht, sofern das Krankenhaus einen Antrag nach § 13 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 gestellt hat. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/11#abs-2 (2) Die Vollstreckung der gerichtlichen Unterbringungsanordnung obliegt dem sozialpsychiatrischen Dienst, der den Antrag auf Erlass dieser Anordnung gestellt hat. § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 10 § 12