Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung

BbgPolHV

§ 15 Fahrkosten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/15#abs-1 (1) Die durch die Heilbehandlung entstandenen notwendigen Fahrkosten werden übernommen. Bei Beförderung mit Taxi, Mietwagen, privatem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln werden nur die Fahrkosten erstattet, die 20 Euro je einfache Fahrt übersteigen. Den Nachweis über die entstandenen Kosten haben die Antragstellerinnen oder Antragsteller zu erbringen. An- und Abreisekosten auf Grund eines Kuraufenthaltes sind von der Fahrkostenerstattung ausgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/15#abs-2 (2) Notwendig sind grundsätzlich nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort und der nächsten erreichbaren Behandlungsmöglichkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/15#abs-3 (3) Erstattungsgrundlage bei ärztlich verordneten Fahrten mit privatem PKW sind die Regelungen zur Weg­streckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/15#abs-4 (4) Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden nur die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse unter Ausschöpfung möglicher Fahrpreisermäßigungen erstattet. Kosten für Fahrpreisauskünfte sind ausgenommen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/15#abs-5 (5) Die Polizeiärztin oder der Polizeiarzt kann bei Überschreitung der Belastungsgrenze eine darüber hinausgehende Kostenerstattung genehmigen. Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent des jährlichen Einkommens beziehungsweise für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, ein Prozent des jährlichen Einkommens. Die Heilfürsorgeberechtigten haben dem Antrag einen Nachweis über die entstandenen Kosten beizufügen.

§ 14 § 16