Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeibeiräteverordnung
BbgPolBeiratV§ 3 Sitzungen des Polizeibeirates, Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/3#abs-1 (1) Der Polizeibeirat
wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren
Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und eine Schriftführerin oder einen
Schriftführer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/3#abs-2 (2) Der Polizeibeirat gibt
sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/3#abs-3 (3) Der Polizeibeirat wird
von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel
seiner Mitglieder es verlangt. Dies gilt auch für den Antrag, eine bestimmte
Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/3#abs-4 (4) Die Leiterin oder der
Leiter der Polizeidirektion unterrichtet den Polizeibeirat so früh wie möglich
über das Vorliegen von Angelegenheiten im Sinne des § 2 Absatz 2 und 4. Auf
Verlangen des Polizeibeirates ist die Leiterin oder der Leiter der
Polizeidirektion verpflichtet, zu diesen Angelegenheiten zu berichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/3#abs-5 (5) Die Sitzungen des
Polizeibeirates sind in der Regel nicht öffentlich. Auf Beschluss des
Polizeibeirates können Sitzungen öffentlich durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/3#abs-6 (6) Gäste können an den
Sitzungen der Polizeibeiräte teilnehmen, wenn der Beirat ihre Teilnahme für
erforderlich hält.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/3#abs-7 (7) Die Geschäfte des
Polizeibeirates werden von der Polizeidirektion wahrgenommen.