Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeibeiräteverordnung
BbgPolBeiratV§ 1 Polizeibeiräte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/1#abs-1 (1) Bei den
Polizeidirektionen (Polizeibezirke im Sinne des § 84 Absatz 1 des
Brandenburgischen Polizeigesetzes) werden aus den von den Kreistagen und den
Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte gewählten Mitgliedern
Polizeibeiräte gebildet; dabei entsenden
die Landkreise
Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz Mitglieder in den Polizeibeirat der
Polizeidirektion Nord,
die Landkreise
Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die kreisfreie Stadt
Frankfurt (Oder) Mitglieder in den Polizeibeirat der Polizeidirektion Ost,
die Landkreise
Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und die
kreisfreie Stadt Cottbus Mitglieder in den Polizeibeirat der Polizeidirektion
Süd,
die Landkreise
Teltow-Fläming, Potsdam-Mittelmark, Havelland und die kreisfreien Städte
Brandenburg an der Havel und Potsdam Mitglieder in den Polizeibeirat der
Polizeidirektion West.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/1#abs-2 (2) Die Anzahl der von den
Kreistagen und den Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte zu
wählenden Mitglieder des Polizeibeirates beträgt:
Einwohnerzahl
Zahl der Mitglieder
bis zu 100 000
1
mehr als 100 000 bis zu 150 000
2
mehr als 150 000
3
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/1#abs-3 (3) Für die Mitglieder ist
jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/1#abs-4 (4) Die Polizeibeiräte
bestimmen je zwei Mitglieder aus den mit der gewerblichen Schifffahrt
verbundenen Kreisen der Bevölkerung.