Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeibeiräteverordnung

BbgPolBeiratV

§ 1 Polizeibeiräte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/1#abs-1 (1) Bei den

Polizeidirektionen (Polizeibezirke im Sinne des § 84 Absatz 1 des

Brandenburgischen Polizeigesetzes) werden aus den von den Kreistagen und den

Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte gewählten Mitgliedern

Polizeibeiräte gebildet; dabei entsenden

die Landkreise

Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz Mitglieder in den Polizeibeirat der

Polizeidirektion Nord,

die Landkreise

Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die kreisfreie Stadt

Frankfurt (Oder) Mitglieder in den Polizeibeirat der Polizeidirektion Ost,

die Landkreise

Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und die

kreisfreie Stadt Cottbus Mitglieder in den Polizeibeirat der Polizeidirektion

Süd,

die Landkreise

Teltow-Fläming, Potsdam-Mittelmark, Havelland und die kreisfreien Städte

Brandenburg an der Havel und Potsdam Mitglieder in den Polizeibeirat der

Polizeidirektion West.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/1#abs-2 (2) Die Anzahl der von den

Kreistagen und den Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte zu

wählenden Mitglieder des Polizeibeirates beträgt:

Einwohnerzahl

Zahl der Mitglieder

bis zu 100 000

1

mehr als 100 000 bis zu 150 000

2

mehr als 150 000

3

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/1#abs-3 (3) Für die Mitglieder ist

jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolBeiratV/1#abs-4 (4) Die Polizeibeiräte

bestimmen je zwei Mitglieder aus den mit der gewerblichen Schifffahrt

verbundenen Kreisen der Bevölkerung.

§ 2