Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

BbgMobG

§ 3 Klima- und Umweltschutz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/3#abs-1 (1) Der Verkehr und die Verkehrsinfrastruktur sollen ressourcenschonend und nachhaltig gestaltet werden. Das vorhandene Landesstraßennetz ist mit seiner Länge zur Erreichbarkeit aller Landesteile in Brandenburg ausreichend. Damit hat die Erhaltung des Bestandsnetzes der Landesstraßen Vorrang vor dem Neubau von Straßen. Der Ausbaustandard bei Maßnahmen im Landesstraßennetz ist im Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz im Sinne eines klimaverträglichen Verkehrs und unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verkehrssicherheit festzulegen. Dies gilt sowohl für den Erhalt als auch für den Neubau von Straßen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/3#abs-2 (2) Bei Maßnahmen innerhalb des öffentlichen Straßenlandes wird der Erhalt und die Ausweitung des Bestandes von Bäumen, Sträuchern, Grün- und Blühstreifen sowie nicht versiegelter Flächen im Rahmen der Baulastträgerpflichten angestrebt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/3#abs-3 (3) Der Neu- oder Ausbau von Bundesstraßen erfolgt in Auftragsverwaltung durch das Land. Im Rahmen dieser Zuständigkeit werden die Ausbaustandards im Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz im Sinne eines klimaverträglichen Verkehrs und unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verkehrssicherheit festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/3#abs-4 (4) Die Landesregierung verpflichtet sich, das Prinzip „Erhalt vor Neubau“ auch bei der Anmeldung des Bedarfs von Straßenbauprojekten für den Bundesverkehrswegeplan zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/3#abs-5 (5) In verdichteten Gebieten sollen die Möglichkeiten der Multi- und Intermodalität bei der Güterbeförderung genutzt werden, um den Anteil klimaneutraler und klimafreundlicher Transportmittel am Gesamttransportweg effektiv zu steigern.

§ 2 § 4