Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ministergesetz
BbgMinG§ 1 Allgemeine Vorschriften
Stand: 21.08.2026
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- BGH, 21.02.2013 – 1 StR 633/12Strafverfahren wegen Betrugs: Wegfall der Bindung des Gerichts an eine Verständigung; Täuschung des Beamtenversorgungsträgers durch pflichtwidrig unterlassene Anzeige der Nebeneinkünfte eines VersorgungsberechtigtenZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt das Amtsverhältnis, die Amtsbezüge und die Versorgung der Mitglieder der Landesregierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/1#abs-2 (2) Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe der Landesverfassung und dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/1#abs-3 (3) Auf die Rechte und Pflichten eines Mitglieds sowie eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung finden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses entsprechende Anwendung; dies gilt auch für den Rechtsschutz in Strafverfahren und anderen Verfahren. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesregierung.