Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz
BbgLWahlG§ 48 Anfechtung
Stand: 30.07.2026
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 48 BbgLWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 29.07.2019 – 1 L 382/19Zitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 23.10.2020 – 55/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.