Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz
BbgLWahlG§ 48 Anfechtung
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 29.07.2019 – 1 L 382/19Zitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 23.10.2020 – 55/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.