Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

BbgLMKLPV

§ 28 Lehrgangs- und Prüfungsakten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Auf Antrag ist nach Abschluss der Prüfung innerhalb eines Monats Einsicht in die Prüfungsakte, die die Prüfungsbehörde führt, zu gewähren. Die Einsichtnahme ist nur in Anwesenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder einer von ihm beauftragten Person zulässig. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Termin der Einsichtnahme. Die Prüfungsunterlagen sind für zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 27 § 29