Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landesfamilienkassenverordnung
BbgLFamKaV§ 2 Verfahren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLFamKaV/2#abs-1 (1) Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der übertragenden
Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse. In dem Vertrag ist auch
die Kostentragung zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLFamKaV/2#abs-2 (2) Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der
übertragenden Familienkasse ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLFamKaV/2#abs-3 (3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der
Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt
für Steuern an.