Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landesfamilienkassenverordnung

BbgLFamKaV

§ 2 Verfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLFamKaV/2#abs-1 (1) Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch

öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der übertragenden

Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse. In dem Vertrag ist auch

die Kostentragung zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLFamKaV/2#abs-2 (2) Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der

übertragenden Familienkasse ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLFamKaV/2#abs-3 (3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der

Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt

für Steuern an.

§ 1 § 3