Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz

BbgLEG

§ 13 Kosten- und abgabefreie Geschäfte und Verhandlungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLEG/13#abs-1 (1) Geschäfte und Verhandlungen, die dem Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLEG/13#abs-2 (2) Die Steuer-, Gebühren-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die obere Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung dem Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes oder des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dient.

§ 12 § 14