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BbgKVerf

§ 87 Veräußerung von Vermögensgegenständen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/87#abs-1 (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt werden, dürfen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können und die Erfüllung pflichtiger Aufgaben nicht gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/87#abs-2 (2) Vermögensgegenstände sollen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/87#abs-3 (3) Veräußerungen von Vermögensgegenständen unter dem vollen Wert bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/87#abs-4 (4) Die Gemeindevertretung kann festlegen, in welchen Fällen und auf welche Weise die Öffentlichkeit über die Absicht der Veräußerung von Vermögensgegenständen informiert wird.

§ 86 § 88