Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 133 Stellung und Struktur der Ämter

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/133#abs-1 (1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus in der Regel aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises bestehen. Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch die Ämter als Gemeindeverbände.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/133#abs-2 (2) Jedes Amt soll nicht weniger als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Das Amt besteht aus mindestens drei Gemeinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/133#abs-3 (3) Bei der Änderung, Auflösung oder dem Zusammenschluss von Ämtern sind örtliche Zusammenhänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen soweit wie möglich zu berücksichtigen.

§ 132 § 134