Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 127 Name

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/127#abs-1 (1) Der Landkreis führt einen Namen. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder den bisherigen Kreisnamen ändern. Die Änderung des Namens eines Landkreises bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/127#abs-2 (2) Landkreise, die Teile des angestammten Siedlungsgebietes des sorbischen/wendischen Volkes umfassen, können nach Beschluss des Kreistages einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache tragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages.

§ 126 § 128