Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 151 Evaluation
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/151#abs-1 (1) Das für Jugend zuständige Ministerium gibt im Kalenderjahr 2027 ein Gutachten in Auftrag, welches die tatsächlichen Auswirkungen auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wissenschaftlich evaluiert. Zu untersuchen sind die personellen Aufwendungen sowie die Ausgabenentwicklung für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2028 über die Ergebnisse der Evaluierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/151#abs-2 (2) Soweit erforderlich, legt die Landesregierung dem Landtag im Jahr 2029 einen Novellierungsentwurf vor.