Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 139 Landesweite Anerkennung selbstorganisierter Zusammenschlüsse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/139#abs-1 (1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse gemäß § 137 können überörtlich tätig sein und von der obersten Landesjugendbehörde als landesweit tätiger selbstorganisierter Zusammenschluss anerkannt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/139#abs-2 (2) Für eine Anerkennung als landesweiter selbstorganisierter Zusammenschluss bedarf es einer gemeldeten Tätigkeit in mindestens vier der Zuständigkeitsbereiche der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder auf der Landesebene. § 131 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 findet Anwendung.

§ 138 § 140