Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz
BbgKHEG§ 1 Grundsätze
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Brandenburg, 05.02.2013 – 6 Wx 5/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/1#abs-1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist, die patienten- und bedarfsgerechte, regional ausgeglichene Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren Pflegesätzen und Entgelten beizutragen. Es soll die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander, mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen sowie den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens fördern. Die Krankenhäuser sollen sich in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/1#abs-2 (2) Die Sicherstellung der Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/1#abs-3 (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe nach Absatz 2 als Aufgabe der Selbstverwaltung, indem sie eigene Krankenhäuser errichten und betreiben. Dies gilt nicht, soweit die Krankenhäuser von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und betrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/1#abs-4 (4) Die Krankenhausversorgung wird von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen. Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist diese Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten.