Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg
BbgJagdG§ 55 Jagdbehörden
Stand: 01.08.2026
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- OLG Brandenburg, 14.12.2010 – 2 U 14/09Zitiert von 5
- VG Cottbus, 08.08.2012 – 3 L 156/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/55#abs-1 (1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund des Bundesjagdgesetzes oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Jagdbehörden. Werden wesentliche Belange von Natur und Landschaft, des Waldes und der Binnenfischerei berührt, sind die im Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde befindlichen Behörden auf vergleichbarer Verwaltungsstufe durch Anhörung zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/55#abs-2 (2) Jagdbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium ist oberste Jagdbehörde. Die Aufgaben der unteren Jagdbehörde nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.