Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 55 Jagdbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/55#abs-1 (1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund des Bundesjagdgesetzes oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Jagdbehörden. Werden wesentliche Belange von Natur und Landschaft, des Waldes und der Binnenfischerei berührt, sind die im Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde befindlichen Behörden auf vergleichbarer Verwaltungsstufe durch Anhörung zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/55#abs-2 (2) Jagdbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium ist oberste Jagdbehörde. Die Aufgaben der unteren Jagdbehörde nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 54 § 56