Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 52 Kosten des Vorverfahrens

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/52#abs-1 (1) Kosten des Vorverfahrens sind die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Aufwendungen der Feststellungsbehörde. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/52#abs-2 (2) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Bestimmungen über die Vergütungen und die erstattungsfähigen Reisekosten der Wildschadensschätzer zu erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/52#abs-3 (3) Die Feststellungsbehörde setzt die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie verteilt sie nach billigem Ermessen, falls hierüber keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Die Kosten können auch festgesetzt werden, wenn das Vorverfahren nicht zu Ende geführt worden ist. Findet ein gerichtliches Verfahren statt, so sind die Kosten des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten aufgrund des Kostenfestsetzungsbescheides der Feststellungsbehörde gezahlt worden sind, erstattungsfähig im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung.

§ 51 § 53