Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 44 Erstattungsausschluss

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/44#abs-1 (1) Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer Ansatz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/44#abs-2 (2) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur beansprucht werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.

§ 43 § 45