Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg
BbgJagdG§ 3 Zerschneidung von Lebensräumen
Stand: 30.07.2026
Bei Maßnahmen der Verkehrswegeplanung von überregionaler Bedeutung, die geeignet sind, Lebensräume von Wild zu zerschneiden oder zu beeinträchtigen, sind die unteren Jagdbehörden frühzeitig vor Einleitung des Planungsverfahrens zu beteiligen. Im Verfahren sollen Maßnahmen geplant werden, die die Auswirkungen nach Satz 1 verhindern oder mildern.