Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsvergütungsordnung
BbgJVollzSVVergO§ 3 Ausbildungsbeihilfe
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzSVVergO/3#abs-1 (1) Die Ausbildungsbeihilfe nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe B1:
arbeitstherapeutische Maßnahmen; Arbeitstraining; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen mit geringen Leistungsanforderungen;
Vergütungsstufe B2:
Arbeitstraining, wenn der Arbeitsfortschritt dies rechtfertigt; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen der Vergütungsstufe B1 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht zu formalen Abschlüssen führen oder diese vorbereiten, aber zusätzliche schulische, berufliche und soziale Leistungen erfordern;
Vergütungsstufe B3:
schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen der Vergütungsstufe B2 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen oder diese vorbereiten;
Vergütungsstufe B4:
schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen oder diese vorbereiten, nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt des Gefangenen dies rechtfertigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzSVVergO/3#abs-2 (2) Die Ausbildungsbeihilfe beträgt in der
Vergütungsstufe B1
80 Prozent,
Vergütungsstufe B2
90 Prozent,
Vergütungsstufe B3
100 Prozent,
Vergütungsstufe B4
110 Prozent
der Eckvergütung nach § 66 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes für Gefangene und nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes für Untergebrachte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzSVVergO/3#abs-3 (3) Für die Gewährung von Zulagen gilt § 2 entsprechend.