Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsvergütungsordnung

BbgJVollzSVVergO

§ 3 Ausbildungsbeihilfe

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzSVVergO/3#abs-1 (1) Die Ausbildungsbeihilfe nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:

Vergütungsstufe B1:

arbeitstherapeutische Maßnahmen; Arbeitstraining; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen mit geringen Leistungsanforderungen;

Vergütungsstufe B2:

Arbeitstraining, wenn der Arbeitsfortschritt dies rechtfertigt; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen der Vergütungsstufe B1 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht zu formalen Abschlüssen führen oder diese vorbereiten, aber zusätzliche schulische, berufliche und soziale Leistungen erfordern;

Vergütungsstufe B3:

schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen der Vergütungsstufe B2 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen oder diese vorbereiten;

Vergütungsstufe B4:

schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen oder diese vorbereiten, nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt des Gefangenen dies rechtfertigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzSVVergO/3#abs-2 (2) Die Ausbildungsbeihilfe beträgt in der

Vergütungsstufe B1

80 Prozent,

Vergütungsstufe B2

90 Prozent,

Vergütungsstufe B3

100 Prozent,

Vergütungsstufe B4

110 Prozent

der Eckvergütung nach § 66 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes für Gefangene und nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes für Untergebrachte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzSVVergO/3#abs-3 (3) Für die Gewährung von Zulagen gilt § 2 entsprechend.

§ 2 § 4